Das müssen Sie beachten
Zunächst benötigen Sie eine Rechnung über die erbrachten Leistungen. In dieser muss Ihr/e Dienstleister/in die einzelnen Posten genau aufgeschlüsselt haben, denn nur folgende Ausgaben können Sie steuerlich geltend machen:
- Arbeitskosten (inkl. Mehrwertsteuer)
- Fahrtkosten
- Maschinenkosten
- Entsorgungskosten
- Kosten für Verbrauchsmittel (z. B. Reinigungsmittel, Streugut)
Nicht in Ihrer Steuererklärung eintragen, dürfen Sie dagegen:
- Materialkosten
- Verwaltergebühren bei einer Wohneigentumsgemeinschaft
- Müllabfuhrgebühren
- Kosten für Warenanlieferungen
Wichtig: Denken Sie daran, die Rechnung per Überweisung zu begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Wo werden haushaltsnahe Dienstleistungen eintragen?
Sammeln Sie über das Jahr alle Rechnungen und die entsprechenden Kontoauszüge und geben Sie Ihre Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen an.
Auch Mieter dürfen Ihre Nebenkosten absetzen
Nicht nur Hausbesitzer/innen können die Ausgaben für die Treppenhausreinigung, die Gartenpflege, Wartungsarbeiten oder den Hauswart steuerlich geltend machen. Auch Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder Mieter/innen können Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung eintragen. Wie das genau funktioniert, erklären wir in einem eigenen Artikel